Satzung Förderkreis Heimatgeschichte und Alte Propstei Kruft e.V.
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein trägt den Namen Förderkreis Heimatgeschichte und Alte Propstei Kruft
2) Er hat seinen Sitz in 56642 Kruft
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch
§ 3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde der Pellenzgemeinde Kruft durch die ideelle und finanzielle und materielle Förderung und Pflege von Geschichts- und Kulturgütern der Ortsgemeinde Kruft.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die ideell der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr.1 AO, der ausschließlich Mittel beschafft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke lt. § 3 Abs.(1) der Satzung durch die Ortsgemeinde Kruft.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
§ 8 Ausschluss
Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungs-tatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal eines jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Rundschreiben und Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsorgan der Ortsgemeinde Kruft. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, in der Regel ist dies der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von 2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht des Rechnungsführers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
Beteiligung an Gesellschaften
Aufnahme von Darlehen
Genehmigung der Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 2 Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitglieder-versammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstands-mitglieder verbleiben.
Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst ein Monat nach Eingang wirksam.
Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach§ 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
§ 15 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereins-angelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. (2) BGB.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
Der Vorstand lädt den Ortsbürgermeister zu den jeweiligen Sitzungen ein.
§ 16 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsführer und vom Schriftführer zu unterschreiben.i.d.Regel der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter
§ 17 Disziplinarstrafen
Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
Verwarnung oder Verweis
Ausschluss aus dem Verein gem. § 8 der Satzung.
§ 18 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch die Benutzung der
Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein
nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften
des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 19 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle einer Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Ortsgemeinde Kruft, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks aus § 3 dieser Satzung (Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde der Pellenzgemeinde Kruft) zu verwenden hat
Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 20
In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der
Mitgliederversammlung am 29. Juli 2019 beschlossen worden und danach
in Kraft getreten.
56642 Kruft, 29. Juli 2019
1. Vorsitzender und 2. Vorsitzende
Protokollführer
Kontakt
Förderkreis für Heimatgeschichte und Alte Propstei e.V.
info@alte-propstei-kruft.de
Kolpingplatz 6
56642 Kruft